Schlagwort: Baumängel

  • Parlament verlängert Frist zur Meldung von Baumängeln

    Parlament verlängert Frist zur Meldung von Baumängeln

    Die Anpassung des Kauf- und Werkvertragsrechts zielt darauf ab, die rechtliche Position von Hauskäufern und Bauherren zu stärken. Die bisherige Praxis, Baumängel sofort nach deren Entdeckung zu melden, führte oft zu Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten. Der Bundesrat legte daher einen Kompromissvorschlag vor, der von beiden Kammern unterstützt wurde, eine Rügefrist von sechzig Tagen für Werk- und Grundstückkaufverträge.

    Debatte um Rügefristen und Verjährung
    Der Nationalrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, auf die Rügefristen gänzlich zu verzichten und stattdessen eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren einzuführen. Diese Lösung fand jedoch im Ständerat keinen Zuspruch. Die Sorge bestand darin, dass eine völlige Abschaffung der Rügefristen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und praktischen Problemen bei der Beweisführung führen würde.

    Letztlich einigte sich das Parlament darauf, die Rügefrist bei sechzig Tagen zu belassen und die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zu verlängern. Ein ausgewogenes Modell, das sowohl Rechtssicherheit als auch den Schutz der Bauherrschaften gewährleistet.

    Besserer Schutz für Käufer und Bauherren
    Ein weiterer zentraler Punkt der Reform ist der Schutz von Immobilienkäufern und Bauherren vor Haftungsklauseln, die bisher oft zu deren Nachteil ausgelegt wurden. In vielen Verträgen wurde die Haftung für Baumängel auf Subunternehmer abgewälzt, was private Bauherren in die schwierige Lage brachte, ihre Ansprüche direkt gegen die Subunternehmer durchsetzen zu müssen. Mit der neuen Regelung darf das Nachbesserungsrecht künftig nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden, was einen erheblichen Vorteil für private Bauprojekte darstellt.

    Verstärkter Schutz bei unbezahlten Rechnungen
    Besonders brisant ist auch das Thema der doppelten Zahlungsverpflichtungen für Bauherrschaften. Wenn Generalunternehmer Zahlungen nicht an ihre Subunternehmer weiterleiten, riskieren Bauherren, dass diese ihr Bauhandwerkerpfandrecht geltend machen. Das Parlament entschied, dass Bauherrschaften das Pfandrecht nun durch eine Bankgarantie abwenden können. Die Verzugszinsen müssen dabei allerdings nur noch für einen Zeitraum von zehn Jahren gedeckt werden – eine erhebliche Erleichterung für Bauprojekte.

    Die Reform des Kauf- und Werkvertragsrechts stellt einen wichtigen Schritt für mehr Rechtssicherheit und Schutz im Bauwesen dar. Die Verlängerung der Fristen zur Mängelrüge und die Stärkung der Position von Bauherren und Käufern schaffen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Bauwirtschaft und den Bedürfnissen privater Bauherren. Die Vorlage kehrt nun zur endgültigen Bereinigung an den Ständerat zurück.

  • Gesetzlicher Handlungsbedarf bei Baumängeln

    Gesetzlicher Handlungsbedarf bei Baumängeln

    Die aktuelle Rechtslage erweist sich als nachteilig für Käufer von Neubauten und private Bauherren. Problematische Vertragsklauseln, die sich in der Praxis entwickelt haben, benachteiligen diese erheblich. Das bestehende Gesetz geht von zwei gleich starken Verhandlungspartnern aus, was in der Realität nicht zutrifft. Professionelle Unternehmer und Verkäufer diktieren die Vertragsbedingungen, während private Bauherren aufgrund der hohen Nachfrage im Immobilienmarkt keine Verhandlungsmacht besitzen. Diese «Friss-oder-Stirb»-Mentalität setzt sie massiv unter Druck.

    Die Vorschläge des Nationalrats: Abschaffung der separaten Rügefrist
    Der Nationalrat hat eine praxistaugliche Vorlage geschaffen, deren Kernstück die Abschaffung der separaten Rügefrist für Mängel ist. Derzeit müssen Käufer und Bauherren zwei Fristen beachten: die Rügefrist und die Verjährungsfrist. Die Rügefrist verlangt eine detaillierte Mängelrüge an die richtige Person innerhalb einer kurzen Frist. Wird diese Frist verpasst, verlieren Käufer und Bauherren sämtliche Gewährleistungsrechte. Die Verjährungsfrist ist die zweite Voraussetzung. Die Abschaffung der Rügefrist würde das Hauptproblem lösen, dass viele ihre gesetzlichen Haftungsansprüche verlieren, weil sie Baumängel nicht rechtzeitig rügen können. Der HEV Schweiz unterstützte diesen Beschluss des Nationalrats.

    Der Standpunkt des Ständerats: Verlängerung der Rügefrist, aber keine Abschaffung
    Der Ständerat erkennt den Handlungsbedarf zur Verbesserung der Haftung bei Baumängeln an, hält jedoch an der Rügefrist fest, wenn auch verlängert auf 60 Tage. Diese Verlängerung löst das grundlegende Problem jedoch nicht, dass private Käufer und Bauherren ihre Mängelrechte verlieren, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen einer Mängelrüge nicht innerhalb der Frist erfüllen.

    Keine Verlängerung der Verjährungsfrist
    Auch bezüglich der Verjährungsfrist zeigt sich der Ständerat unnachgiebig. Die bestehende Frist von fünf Jahren bleibt bestehen und kann vertraglich weiter verkürzt werden. Der Nationalrat hatte gefordert, diese Frist auf zehn Jahre zu verlängern, um den Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln gerecht zu werden. Der Eintritt der Verjährung bedeutet für Haus- und Stockwerkeigentümer, dass sie ihre Rechte bei Baumängeln nicht mehr durchsetzen können und die Kosten selbst tragen müssen. Angesichts der langen Lebensdauer vieler Gebäudekomponenten ist diese kurze Verjährungsfrist problematisch. Der HEV Schweiz zeigt sich enttäuscht, dass private Laienkäufer und Bauherren weiterhin benachteiligt werden.

    Rücküberweisung an den Nationalrat
    Die Vorlage wird nun an den Nationalrat zurücküberwiesen. Der HEV Schweiz setzt sich weiterhin dafür ein, dass die rechtliche Situation privater Haus- und Stockwerkeigentümer bei Baumängeln verbessert wird. Die Hoffnung bleibt, dass durch weitere Diskussionen und Anpassungen eine Lösung gefunden wird, die den Bedürfnissen und Rechten privater Bauherren und Immobilienkäufer gerecht wird.

  • Baumängel sollen viel länger geltend gemacht werden können

    Baumängel sollen viel länger geltend gemacht werden können

    Heute müssen Baumängel „sofort“, also innert weniger Tage, geltend gemacht werden. Ansonsten verwirken die Mängelrechte. Mit der Änderung sollen Mängel künftig innerhalb einer Verjährungsfrist jederzeit gemeldet werden können.

    Dass diese Frist viel zu kurz und kaum einzuhalten ist, war im Nationalrat unumstritten, wie die Fraktionsvoten zeigten. Allerdings waren sich die Ratsmitglieder in den Details nicht ganz einig. Eine Minderheit um Beat Flach (GLP/AG) wollte zum Beispiel, dass die unbefristete Mängelrüge nur auf verdeckte Mängel, nicht aber auf ordentliche Mängel, die bei der normalen Abnahme hätten entdeckt werden können, angewendet wird. Der Rat stimmte aber für die Aufhebung in beiden Fällen.

    Mit der unbefristeten Möglichkeit will der Nationalrat weiter gehen als der Bundesrat, der eine Frist von 60 Tagen vorgeschlagen hatte. In der Version des Nationalrats soll für den Bauherrn beziehungsweise die Käuferin einer Immobilie aber eine Schadenminderungspflicht gelten. Damit bestünde nach wie vor ein Anreiz, Mängel möglichst zeitnah geltend zu machen, wie Kommissionssprecherin Florence Brenzikofer (Grüne/BS) ausführte. Den Vorschlag hat die Rechtskommission des Nationalrats ausgearbeitet.

    Ausserdem soll die Verjährungsfrist beim Grundstückskauf und beim Bau einer Immobilie von heute fünf auf neu zehn Jahre angehoben werden. Auch hier zeigte sich eine Minderheit um Flach nicht einverstanden. Zehn Jahre seien zu lang, sagte er. Je länger die Immobilie stehe, desto schwieriger sei es zu erkennen, ob es sich um einen ursprünglichen Mangel oder um Abnützung handle. Der Rat sprach sich aber auch hier für die Verlängerung aus.

    Diese neuen Regeln sollen überdies auch für eingebaute Sachen gelten.

    Die Vorlage geht in den Ständerat.