Schlagwort: Eigentümer

  • Immobilienmarkt zeigt leichte Entspannung

    Immobilienmarkt zeigt leichte Entspannung

    Die Preise für Einfamilienhäuser sind im Februar um 1,0 Prozent gegenüber Januar gesunken, informiert die SMG Swiss Marketplace Group (SMG) in einer Mitteilung zum aktuellen Swiss Real Estate Offer Index. Damit sei der deutliche Anstieg der Preise zum Jahresbeginn wieder zurückgenommen worden, schreiben die Fachleute von SMG. In der SMG Swiss Marketplace Group sind die digitalen Marktplätze von TX GroupRingier und Mobiliar vereint.

    In den letzten zwölf Monaten sind die Preise für Einfamilienhäuser mit einem nur leichten Anstieg um 0,1 Prozent relativ stabil geblieben. Auch am Markt für Stockwerkseigentum haben die Fachleute von SMG eine Beruhigung registriert. Hier wurde im Februar eine Nullrunde beobachtet. Nach deutlich stärkeren Anstiegen in den Vorjahren legten die Preise über die letzten zwölf Monate hinweg schweizweit durchschnittlich nur noch 2,9 Prozent zu.

    Die Angebotsmieten für Wohnungen gaben im Februar schweizweit um durchschnittlich 0,6 Prozent gegenüber Januar nach. Innerhalb der Regionen fielen die Angebotsmieten vor allem in der Zentralschweiz, der Grossregion Zürich, dem Tessin und der Ostschweiz geringer als im Vormonat aus. Die Angebotsmieten im Mittelland und der Genferseeregion legten hingegen leicht zu.

    «Nach einem mehrmonatigen Anstieg brachte der Februar einen Lichtblick für Wohnungssuchende», wird Martin Waeber, Managing Director Real Estate der SMG Swiss Marketplace Group, in der Mitteilung zitiert. Ihm zufolge hängt dies unter anderem mit der geplanten Beibehaltung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes auf aktuellem Niveau zusammen.

  • Kooperative Planungsprozesse für mehr bezahlbaren Wohnraum im Berggebiet

    Kooperative Planungsprozesse für mehr bezahlbaren Wohnraum im Berggebiet

    Die Sorge um bezahlbaren Wohnraum ist spätestens mit Corona von den Ballungszentren in die Berggebiete geschwappt: die ungebrochene Nachfrage nach Zweitwohnungen, die vom Raumplanungsgesetz gewollte Verknappung von Bauland und die durch das Zweitwohnungsgesetz angefeuerte Preisspirale im altrechtlichen Bestand tragen dazu bei, dass bezahlbare Wohnungen für Fachkräfte und Familien knapper werden und die Wohnmobilität abnimmt.

    Vor dem Hintergrund steigender Bau- und Finanzierungskosten stellt sich die Frage, ob die Bereitstellung bezahlbarer (Miet-) Wohnungen im alpinen Raum mit kooperativen Planungsprozessen ermutigt werden kann. Dazu müssen Dialogverfahren, die sich im Unterland in Grossprojekten mit professionellen Entwicklern und institutionellen Investoren bewährt haben, auf kleinere Projekte von Privateigentümern ausgerichtet werden.

    Die erste Voraussetzung für einen erfolgreichen Eigentümerdialog ist, dass Gemeindevorstände klären, wo sie stehen, und was sie wollen: Es braucht einen möglichst breiten politischen Konsens darüber, was die Gemeinde als Wohnstandort auszeichnet, welche Zielgruppen sie ansprechen will, was die Gemeinde diesen Zielgruppen bieten kann und wie das Wohnungsangebot ergänzt werden soll.

    Die zweite Voraussetzung ist, dass Gemeindevorstände Grundeigentümern vermitteln, welche planrechtlichen Weichenstellungen kurz-, mittel- und langfristige anstehen, und wie sich Handlungsmöglichkeiten verändern. Ziel ist nicht, bauwilligen Grundeigentümern eine Richtung vorzuschreiben, sondern mit möglichst vielen Eigentümern abzuklären, wer unter welchen Bedingungen bereit wäre, Bauland- und Planungsreserven zu aktivieren oder in den Wohnungsbau zu investieren.

    Eine grosse Herausforderung ist dabei die Vermittlung der komplexen und für Laien kaum nachvollziehbaren planerischen und planrechtlichen Auflagen und Prozesse, und die emotional an-spruchsvolle und ordnungspolitisch kontroverse Debatte um Auszonungen und Markteingriffe.

    Eine weitere Herausforderung ist die soziale Kleinräumigkeit in vielen Berggemeinden: Vorstände und Eigentümer kennen sich, es gibt Vorgeschichten. Gerade in kleineren Gemeinden können schriftliche Befragungen oder gemeinsame Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit Nachbargemeinden Missverständnisse und Misstrauen etwas entschärfen.

    Schliesslich müssen Gemeinden Wege finden, Zweitwohnungsbesitzer besser zu verstehen und einzubinden. Obwohl die Beziehungen vielerorts vorbelastet sind, zeigen Befragungen und Fo-kusgruppen, dass rund ein Drittel der Zweitwohnungsbesitzer aus dem In- und Ausland bereit wären, einen Beitrag an die Wohnraumversorgung für Einheimische und Fachkräfte zu leisten.

    Bedingung ist, dass Gemeinden Zweitwohnungsbesitzer auf Augenhöhe einbinden, investitionsreife Projekte vor-bereiten und mit ins Risiko gehen. Informationsanlässe zur Gemeindeentwicklung und ein regelmässiger Austausch mit interessierten (auch nicht-organisierten) Zweitwohnungsbesitzern helfen, Beziehungen aufzubauen und Vertrauen zu schaffen.

    Die dritte Voraussetzung für einen erfolgreichen Eigentümerdialog ist, dass alle beteiligten Akteure bereit sind, Kompromisse einzugehen, um bezahlbaren und bedürfnisgerechten Wohnraum für Einheimische und Zuzüger zu schaffen. Das zeigt sich beispielhaft an der Umnutzung von Bestandsbauten in geschützten Ortsbildern, bei der es Goodwill und Pragmatismus braucht, um Zielkonflikte zu entschärfen und tragbare Lösungen zu finden.

    Kooperative Planungsprozesse verlaufen selten geräuschlos: sie erfordern eine gute Vorbereitung, politisches Kapital und Dialogbereitschaft. Sie schaffen keine Planungssicherheit. Ein klarer Fokus und ein starkes Bekenntnis zur gemeinsamen Lösungsfindung erhöhen aber die Chancen, dass private Eigentümer einen Beitrag an die Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen in Berggebieten leisten können.

  • Bundesrat schlägt massvolle Lockerung des Zweitwohnungsgesetzes vor

    Seit dem 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden. Zudem gelten für sogenannte altrechtliche Wohnungen spezifische Regeln. Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, die vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 erstellt wurden. Solche Wohnungen sind in der Nutzung frei und dürfen heute bei einem Umbau um maximal 30 Prozent vergrössert werden. Bei einem vollständigen Abriss und Wiederaufbau hingegen ist eine solche Erweiterung nicht zulässig.

    Diese Ungleichbehandlung will der Bundesrat beseitigen. Er schlägt dem Parlament vor, die Vergrösserung der Fläche um maximal 30 Prozent auch im Falle eines Abrisses und Wiederaufbaus zu erlauben. Denn oft ist die Grenze zwischen Umbau einerseits und Abriss und Wiederaufbau andererseits schwer zu ziehen.

    Der Bundesrat empfiehlt diese Änderung in seiner am 16. August verabschiedeten Stellungnahme zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 20.456 von Nationalrat Martin Candinas (Mitte, GR). Der Vorstoss verlangt eine Lockerung des Zweitwohnungsgesetzes, die weiter geht als die Empfehlung des Bundesrats. So soll es künftig möglich sein, bei einem Abriss und Wiederaufbau nicht nur die Fläche um maximal 30 Prozent zu vergrössern. Neu soll bei allen Vergrösserungen auch der Bau von zusätzlichen Wohnungen und Gebäuden erlaubt sein. Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat haben der Parlamentarischen Initiative im Jahr 2021 zugestimmt. Der Gesetzesentwurf liegt nun vor.

    Dem Bundesrat geht dieser Entwurf zu weit. In seiner Stellungnahme hält er fest, dass in den betreffenden Gemeinden der Bau von zusätzlichen Zweitwohnungen und Gebäuden in einen gewissen Konflikt mit der Bundesverfassung trete. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass zusätzliche Wohnungen, die im Rahmen einer Vergrösserung entstehen, ausschliesslich als Erstwohnungen zu nutzen sind.

    Mit seinem Vorschlag berücksichtigt er, dass in einigen touristischen Gemeinden die Wohnungssituation für die lokale Bevölkerung sehr angespannt ist. Dies zeigt der aktuelle Monitoring-Bericht zum ZWG vom Mai 2023. Die Nachfrage nach Zweitwohnungen in touristischen Hot-Spots ist sehr hoch. Deshalb ist es für Eigentümerinnen und Eigentümer finanziell äusserst interessant, altrechtliche Wohnungen als Zweitwohnungen zu verkaufen oder zu vermieten. Werden die Bestimmungen für die Schaffung neuer Wohnungen gelockert, werden die Sanierung oder der Neubau solcher altrechtlichen Wohnungen und deren Umnutzung zu einer Zweitwohnung noch attraktiver. Dies will der Bundesrat im Interesse der lokalen Bevölkerung verhindern. Für diese sind die Wohnungspreise häufig unerschwinglich geworden.

  • Gestaltungsspielräume bei der Grundstückgewinnsteuer nutzen – die BETTERHOMES-Experten erklären, worauf es ankommt

    Gestaltungsspielräume bei der Grundstückgewinnsteuer nutzen – die BETTERHOMES-Experten erklären, worauf es ankommt

    Verkauft man eine Immobilie, sind einige steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Das gilt vor allem für die Grundstückgewinnsteuer, deren Höhe abhängig vom Verkaufspreis, der Besitzdauer und den Tarifmodellen des jeweiligen Kantons ist. Wie man die Steuer korrekt ermittelt, wie sie sich reduzieren lässt und worauf man dabei achten muss, erfahren Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Beitrag der Immobilienspezialistinnen und -spezialisten von BETTERHOMES.

    Die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer – BETTERHOMES klärt auf
    Die Besteuerung bezieht sich auf die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Der Kaufpreis umfasst neben der Immobilie an sich auch wertsteigernde Investitionen, Kosten für Inserate, Maklerprovisionen, Notariatskosten, Kosten für vorzeitige Hypothekenauflösungen und für Handänderungen.

    Die Höhe der Besteuerung ist von der Besitzdauer abhängig, wobei es in den meisten Kantonen eine progressive Staffelung gibt. Mit kürzer werdender Zeitspanne zwischen Kauf und Veräusserung des Objekts und mit steigendem Gewinn fällt die Steuer im Verhältnis zum Gewinn höher aus.

    Um die Steuer zu ermitteln, bestimmt man zunächst den zu versteuernden Gewinn. Dieser errechnet sich aus dem Verkaufserlös, von dem man die Anlagekosten abzieht. Also:

    |Zu versteuernder Gewinn = Verkaufserlös – Anlagekosten|

    Um im nächsten Schritt die Gewinnsteuer zu ermitteln, bezieht man weiterhin die Gewinnhöhe, die Besitzdauer, Freibeträge und das im jeweiligen Kanton geltende Tarifmodell ein.

    Besitzdauer:
    In den meisten Kantonen muss auf kurzfristig realisierte Gewinne eine höhere Steuer gezahlt werden. In Zürich etwa erhöht sich die Steuerbelastung um 50 %, wenn die Immobilie vor dem Verkauf weniger als ein Jahr gehalten wurde. Auf der anderen Seite sind für lange Besitzdauern Ermässigungen vorgesehen. Hält man zum Beispiel in Bern eine Immobilie für fünf Jahre, reduziert sich die Grundstücksgewinnsteuer um 10 %.

    Tarif:
    Man unterscheidet zwischen proportionalen und progressiven Tarifen. Die proportionale Variante zeichnet sich dadurch aus, dass der Steuersatz unabhängig von der Gewinnhöhe gleichbleibt. Die Besitzdauer wird dafür mit einem degressiven Steuersatz berücksichtigt. Zur Anwendung kommt der degressive Steuersatz in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Fribourg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Thurgau, Uri und Waadt. In den übrigen Kantonen wird ausschliesslich der progressive Tarif angewandt, der von der Gewinnhöhe abhängig ist.

    Steuerfreibeträge:
    In den meisten Kantonen entfällt die Grundstücksgewinnsteuer bei Kleinstgewinnen. Der Steuerfreibetrag beläuft sich ortsabhängig auf CHF 500.- (Basel-Stadt) bis CHF 13‘000.- (Luzern). Sonderregelungen gibt es in Thurgau, Tessin, Wallis und Neuenburg. Hier sind alle Gewinne von der Steuer befreit, wenn die Steuer einen definierten Betrag zwischen CHF 30.- und 100.- nicht übersteigt.

    In zwei Kantonen gibt es einen allgemeinen Steuerabzug, der Verkäuferinnen und Verkäufern allerdings nur einmal pro Kalenderjahr zusteht. Er beläuft sich in Uri auf CHF 10‘000.- und in Schwyz auf CHF 2.000.-.

    Veranschaulichen wir uns die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer am Beispiel Zürich.

    • Kaufpreis: CHF 1‘000‘000.-
    • Investitionen in Wertsteigerung: CHF 30‘000.-
    • Verkaufspreis: CHF 1‘150‘000.-
    • Kosten für Maklerinnen und Makler, Inserate etc.: CHF 20‘000.-
    • Grundstückgewinn: CHF 100‘000.-
    • Abzug für sechsjährige Besitzdauer (38 %): CHF – 38‘000.-
    • Steuerbarer Grundstückgewinn: CHF 62.‘000.-
    • Steuersatz: 29,4 %
    • Gesamte Grundstückgewinnsteuer: CHF 18‘228.-

    Wie kann man die Grundstückgewinnsteuer verringern?
    Je länger man eine Immobilie besitzt, desto geringer fällt die steuerliche Belastung aus. Ist ein hoher Gewinn zu erwarten, kann es sich deshalb anbieten, den Verkauf einige Jahre nach hinten zu verschieben. Der maximale Steuerrabatt ist nach einer vorab definierten Besitzdauer erreicht, die sich von Kanton zu Kanton unterscheidet. In Zürich etwa sind das aktuell 20, in Luzern 33 und in Bern 35 Jahre.

    Wenn der Kaufpreis nicht nur das Objekt, sondern zum Beispiel auch Möbel, Gartengeräte und ähnliche Ausstattungen enthält, empfiehlt es sich, sie im Kaufvertrag separat aufzuführen. So stellt man sicher, dass sie nicht von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Ausserdem sollte man Kosten wie für das Notariat, Maklerin und Makler sowie Inserate geltend machen, da sie die Höhe des steuerbaren Grundstückgewinns reduzieren.

    Möglichkeiten zur Verringerung der Grundstückgewinnsteuer sollten vor allem in Zeiten eines hochdynamischen Immobilienmarktes gewissenhaft zusammen mit einer Spezialistin oder einem Spezialisten geprüft werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

    Kann die Grundstückgewinnsteuer entfallen?
    Es gibt Situationen, in denen die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort entrichtet werden muss, sondern aufgeschoben wird. Das ist zum Beispiel bei einer Erbschaft, einer Schenkung oder einem Erbvorzug der Fall. Ebenso kann die Steuer bei Handänderungen zwischen Ehepartnerinnen und -partnern im Zusammenhang mit dem Güterrecht, bei Trennungen und Scheidungen aufgeschoben werden.

    Verkauft man das Objekt später an eine Dritte oder einen Dritten, muss die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer allerdings nachgezahlt werden. Berechnungsgrundlage ist dabei die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis und nicht zum Übernahmepreis. Die Besitzdauer der vorherigen Eigentümerin oder des vorherigen Eigentümers wird aber angerechnet.

    Bei selbst genutzten Grundstücken wird die Steuer auch aufgeschoben, wenn der Erlös aus dem Verkauf innerhalb einer angemessenen Frist in ein neues Eigenheim in der Schweiz investiert wird. Man spricht hierbei auch von einer Ersatzbeschaffung. Je nach Kanton muss sie innerhalb von zwei bis vier Jahren erfolgen. Hat man ein neues Eigenheim gekauft, muss man das alte üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren verkaufen, um eine Aufschiebung der Steuer zu erreichen.

    Zu beachten ist dabei, dass der Steueraufschub nur für den Teil des Gewinns gilt, den man in die Ersatzliegenschaft investiert. Ist der Kaufpreis der neuen Liegenschaft geringer als die Anlagekosten der alten Liegenschaft, ist der gesamte Gewinn sofort zu versteuern. Dieser Fall tritt in der Praxis häufig dann auf, wenn man das Haus gegen eine Eigentumswohnung tauscht, die deutlich günstiger ist.

    Für Zweit- und Ferienwohnungen ist grundsätzlich kein Steueraufschub vorgesehen. Hat man vermietete Mehrfamilienhäuser erworben, kann der Aufschub nur für den selbst genutzten Teil der Liegenschaft geltend gemacht werden.

    Die wichtigsten Tipps zur Grundstücksgewinnsteuer
    Da Immobilientransaktionen ein grosses finanzielles Volumen aufweisen, sollte man sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen. Eine Unterstützung können dabei folgende Tipps bieten.

    Prüfung gesetzlicher Abzüge:
    In jedem Kanton gibt es andere Regelungen zu Beurkundungskosten, Vermittlergebühren, Grundpfandverschreibungen und Grundbuchgebühren. Vor dem Verkauf sollte man sich genau darüber informieren, da sie erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn und damit die Steuerlast haben können.

    Wertsteigernde von werterhaltenden Massnahmen unterscheiden:
    Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen können nicht abgezogen werden, weshalb genau differenziert werden sollte, welche Massnahmen durchgeführt wurden.

    Entlastungsmöglichkeiten:
    Besteht die Möglichkeit, die Grundgewinnsteuer aufzuschieben, zu verkleinern oder komplett zu umgehen?

    Unter-Wert-Verkäufe:
    Bei Unter-Wert-Verkäufen, die dem Steueraufschub unterliegen, ist besondere Vorsicht geboten. Wird zum Beispiel eine Immobilie innerhalb der Familie deutlich unter ihrem Verkehrswert verkauft, muss wegen des Steueraufschubs erst einmal keine Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden. Wird die Immobilie jedoch später an eine dritte Partei verkauft, kann dies zu hohen Kosten führen, da die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis deutlich höher ausfällt.

    Belege aufbewahren:
    Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten. Deshalb ist es wichtig, dass Eigentümerinnen und Eigentümer alle Belege, z. B. über Renovierungen, aufbewahren. Bei einem späteren Verkauf vermindern diese Investitionen den Grundstückgewinn und damit die Steuerbelastung.

    Immobilie korrekt schätzen lassen:
    Der Grundstückgewinn ist massgeblich davon abhängig, wie korrekt der Wert des Objekts geschätzt wird. Deshalb sollte immer eine erfahrene Sachverständige oder ein erfahrener Sachverständiger beauftragt werden.

    Fazit – Gestaltungsspielräume nutzen
    Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt eine Grundstückgewinnsteuer an, die je nach Kanton, Objektwert, Besitzdauer und weiteren Faktoren erheblich ins Gewicht fallen kann. Deshalb ist es für Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig, sich vor Immobilientransaktionen genau über die geltenden Bestimmungen zu informieren. So eröffnen sich finanzielle Gestaltungsspielräume wie das Aufschieben von Verkäufen oder die Nutzung von Freibeträgen zur Reduzierung der Steuerlast.

    Über BETTERHOMES
    BETTERHOMES steht für Erfolg in der Immobilienvermittlung zu fairen Konditionen und konnte sich mit der Idee der Immobilienfairmittlung® – einer innovativen Kombination aus neuster Technologie und lokaler Expertise – zum grössten unabhängigen Immobilienmakler im Heimmarkt Schweiz etablieren und ist ebenso erfolgreich in Deutschland wie auch Österreich tätig.
    Das Unternehmen garantiert Immobilienanbieterinnen und -anbietern das beste Preis-Leistungs-Verhältnis einer Maklerdienstleistung und bietet Immobiliensuchenden ein möglichst grosses und attraktives Immobilienangebot.

    Weiterführende Informationen:
    BETTERHOMES Schweiz https://www.BETTERHOMES.ch/de/
    BETTERHOMES Deutschland https://www.BETTERHOMES.de/de/
    BETTERHOMES Österreich https://www.BETTERHOMES.at/de/
    BETTERHOMES International https://www.BETTERHOMES-international.com/
    BETTERHOMES zum neuen Erbrecht in der Schweiz – https://bawos.ch/der-betterhomes-faktencheck-neues-erbrecht-in-der-schweiz/
    BETTERHOMES über Entwicklungen auf dem Schweizer Hypothekenmarkt – https://unternehmerzeitung.ch/unternehmen/detail/hypothekenmarkt-preise-sinken-aber-es-gibt-ausnahmen/

  • 5. Global Real Estate Run- lokal handeln, global wirken

    5. Global Real Estate Run- lokal handeln, global wirken

    Am 30. und 31. März 2023 findet der 5. Global Real Estate Run statt, ein Event, der sich der Förderung von Innovation, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz in der Immobilien- und Bauwirtschaft verschrieben hat. Teilnehmende können innerhalb eines 48h Zeitfenster eine frei wählbare Strecke von 6 km joggen oder spazieren. Pro absolviertem Kilometer wird vom Veranstalter ein Baum gepflanzt.

    Das Eventformat eignet sich hervorragend als unterhaltsamer Team-Event und richtet sich an Mieter, Eigentümer und Immobilienprofis, die sich für eine generationenfreundlichere Immobilien- und Bauwirtschaft in Bewegung setzen möchten.

    „Wir glauben, dass jeder Einzelne einen Beitrag zu einer generationenfreundlicheren Zukunft leisten muss. Der Global Real Estate Run ist eine Gelegenheit für die Immobilien- und Bauwirtschaft, zusammenzukommen und gemeinsam ein Zeichen zu setzen“, sagt Mario Facchinetti, Initiator der Veranstaltung.

    Die Teilnahmegebühr für Privatpersonen ist kostenlos, für Teams beträgt Sie CHF 37.- pro Person. Dafür erhält das Team ein Baumpflanz-Zertifikat für jeden Baum, der im Team erlaufen wird. Die Veranstaltung verzeichnet mittlerweile über 4000 Teilnehmende aus rund 57 Ländern und wird von verschiedenen Unternehmen unterstützt, die sich für eine nachhaltigere Immobilien- und Bauwirtschaft engagieren.

    Die Veranstaltung ist ein Beispiel dafür, wie Mieter, Eigentümer und Immobilienprofis einen Teil dazu beitragen können, die Umweltauswirkungen zu reduzieren und eine generationenfreundlichere Zukunft zu schaffen.

    Interessierte können sich ab sofort unter www.globalrealestaterun.com anmelden und sich auf eine sportliche und unterhaltsame Aktivität freuen.

  • Digitales Werkzeug organisiert Versammlungen von Miteigentümern

    Digitales Werkzeug organisiert Versammlungen von Miteigentümern

    Bei Immowise handele es sich um die erste Plattform für die Digitalisierung von Generalversammlungen von Stockwerkseigentümern und Immobilienverwaltern, schreibt wise.swiss in einer Mitteilung. Das digitale Werkzeug helfe dem Administrator, alle Phasen einer Generalversammlung digital zu gestalten, heisst es dort weiter. Als solche werden dort die Verwaltung der Einladungen, die Aufstellung und Anpassung der Tagesordnung, die Berechnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie die Erfassung von Abstimmungsergebnissen und Umfragen und die Erstellung eines Protokolls genannt. Zudem lassen sich mit Immowise Notizen und Kommentare zur Generalversammlung festhalten. Immowise lasse sich dabei an die jeweiligen Besonderheiten der Miteigentümerschaft anpassen, schreibt wise.swiss.

    Das Jungunternehmen mit Sitz in Neuenburg ist auf die Entwicklung von digitalen Werkzeugen im Arbeitsleben spezialisiert. Zu den Kunden zählten bereits eine Reihe Immobiliengesellschaften, erläutert Sebastian Chiappero in der Mitteilung: „Das Konzept einer spezifischen Plattform für die Verwaltung von Generalversammlungen wurde 2019 auf ihren Wunsch hin geboren“, so der wise.swiss-CEO. Die Coronavirus-Pandemie habe die Umsetzung zusätzlich angetrieben.

    Immowise könne den Zeitaufwand in allen Phasen einer Generalversammlung um 20 bis 30 Prozent verringern, erläutert der für die Plattform zuständige Direktor Gilles von Burg. Gleichzeitig werde darauf geachtet, die Datensicherheit zu gewährleisten. „Die ersten Rückmeldungen unserer Kunden sind sehr positiv, sowohl für die Nutzung aus der Ferne als auch vor Ort“, so Gilles.