Schlagwort: Energieförderung

  • Bundesrat setzt Verordnungsänderung zur Umsetzung der Solaroffensive in Kraft

    Bundesrat setzt Verordnungsänderung zur Umsetzung der Solaroffensive in Kraft

    Mit den Änderungen des Energiegesetzes erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 Terawattstunden (TWh) erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.

    Die am 17. März 2023 vom Bundesrat verabschiedeten Anpassungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung betreffen die Umsetzung von Artikel 71a des Energiegesetzes (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovol­taik-Grossanlagen). Das UVEK hatte dazu vom 5. bis 16. Dezember 2022 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der Bundesrat hat in der Verordnung nun folgende Grundsätze festgehalten:

    Zubau-Schwellenwert 2 TWh: Die Schwelle der 2 TWh bestimmt sich nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte. Die Kantone melden dem Bundesamt für Energie (BFE) laufend die geplanten Projekte und deren Stand von der öffentlichen Auflage bis zur Inbetriebnahme. Das BFE führt eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste mit diesen Informationen.

    Ausschluss von Fruchtfolgeflächen: Anlagen auf Fruchtfolgeflächen sind aus dem Geltungsbereich von Artikel 71a ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass diese PV-Anlagen die Lebensmittelproduktion konkurrenzieren.

    Baubewilligung: Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen. Dazu muss die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerinnen und -eigentümern vorliegen. Im Rahmen der Baubewilligung muss der Kanton auch die Auflagen bezüglich des Rückbaus festlegen. Für die elektrische Erschliessung ist eine Bewilligung durch das eidgenössische Starkstrominspektorat oder das Bundesamt für Energie erforderlich. Die kantonale Bewilligungsbehörde stimmt sich mit den Bundesbehörden ab.

    Höhe der Einmalvergütung: Ein Gesuch kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Der Höchstbetrag der Einmalvergütung liegt bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030. Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung. Netzverstärkungen: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ist für die Bewilligung der Vergütung der notwendigen Netzverstärkungen für Photovoltaik-Grossanlagen zuständig. Diese Kosten sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid.

  • Baden fördert Ladesäulen für Elektromobilität

    Baden fördert Ladesäulen für Elektromobilität

    Die Stadt Baden unterstützt im Rahmen ihres Energieförderprogramms die Errichtung neuer Ladesäulen finanziell. Schon heute handelt es sich laut einer Medienmitteilung bei der Hälfte der Neuanmeldungen um elektrisch oder hybrid betriebene Fahrzeuge. Die Stadt Baden wolle den Umstieg erleichtern. Deshalb werden neue Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ab sofort mit 25 Prozent der Investitionskosten gefördert.

    Das Angebot gilt nach Angaben der Stadt für bestehende Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentumsbauten ab drei Wohneinheiten. Ebenfalls berücksichtigt werden gemeinsam erschlossene Garagen von einzelnen Einheiten. Auch der Ausbau der elektrischen Infrastruktur werde gefördert, heisst es in der Medienmitteilung. So könne nicht nur der Antragssteller eine Ladesäule in der Tiefgarage installieren, sondern es könnten weitere hinzukommen. Das sei gleichzeitig oder auch später möglich. Ziel dieser Förderung sei, dass auch Mieterinnen und Mieter elektromobil werden können.

    Auf der speziellen Internetseite der Stadt zur Elektromobilität wird das Förderprogramm aufgeschlüsselt. Für Elektro-Ladestationen gibt es einen Zuschuss von 25 Prozent der Investitionskosten, jedoch höchstens 1000 Franken pro Ladepunkt. Zur Erschliessung der Ladeinfrastruktur gibt es etwa in gemeinschaftlichen Tiefgaragen ebenfalls 25 Prozent der Investitionskosten, jedoch höchstens 500 Franken pro Parkplatz. Die Erschliessungskosten beinhalten die Erstellung von Strom- und Kommunikationsleitungen zu den Parkplätzen.

    Auf dieser Seite sowie auf dem Umweltblog der Stadt kann der Antrag auf Förderung durch Klicken heruntergeladen werden.