Schlagwort: Energiegesetz

  • Kanton Zürich will Solaranlagen auf grossen Dächern vorschreiben

    Kanton Zürich will Solaranlagen auf grossen Dächern vorschreiben

    «Für eine sichere Stromversorgung in der Schweiz und um das Ziel Netto-Null-Treibhausgasemissionen zu erreichen, muss die Stromproduktion aus lokalen erneuerbaren Energien rasch und deutlich ausgebaut werden», leitet die Staatskanzlei des Kantons Zürich eine Mitteilung zu einer geplanten Teilrevision des Energiegesetzes ein. Konkret will der Kanton Zürich die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Dächern ab 300 Quadratmetern Fläche verbindlich machen. Damit könnten rund 60 Prozent eines jährlichen Potenzials von insgesamt 6 Terawattstunden Solarstrom von Dächern ausgeschöpft werden, schätzt der Kanton.

    Die Installation von Solaranlagen auf grossen Dächern soll sowohl für Neubauten als auch für Bestandsbauten verbindlich sein. Bereits bestehende Gebäude dürfen dabei bei einer Dachsanierung, spätestens aber bis 2040 nachgerüstet werden. Die Vorgabe soll zudem nur dann greifen, «wenn die Solaranlage über die gesamte Lebensdauer wirtschaftlich ist». Die entsprechende Gesetzesvorlage wurde in die bis Ende November dauernde Vernehmlassung geschickt.

    Neben der Pflicht für Solaranlagen sieht die Teilrevision die Förderung von Technologien zur saisonalen Energiespeicherung vor. Sie soll aus einem von den Stromnetzbetreibern verwalteten Förderfonds erfolgen, der aus einer Abgabe von maximal 0,5 Rappen pro Kilowattstunde Strom geäufnet wird. Angedacht sind wettbewerbliche Ausschreibungen, von denen Projekte mit dem meisten Winterstrom pro Förderfranken profitieren, sowie die Unterstützung von noch in der Entwicklung befindlichen Technologien zur saisonalen Speicherung.

  • Bundesrat setzt Verordnungsänderung zur Umsetzung der Solaroffensive in Kraft

    Bundesrat setzt Verordnungsänderung zur Umsetzung der Solaroffensive in Kraft

    Mit den Änderungen des Energiegesetzes erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 Terawattstunden (TWh) erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.

    Die am 17. März 2023 vom Bundesrat verabschiedeten Anpassungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung betreffen die Umsetzung von Artikel 71a des Energiegesetzes (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovol­taik-Grossanlagen). Das UVEK hatte dazu vom 5. bis 16. Dezember 2022 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der Bundesrat hat in der Verordnung nun folgende Grundsätze festgehalten:

    Zubau-Schwellenwert 2 TWh: Die Schwelle der 2 TWh bestimmt sich nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte. Die Kantone melden dem Bundesamt für Energie (BFE) laufend die geplanten Projekte und deren Stand von der öffentlichen Auflage bis zur Inbetriebnahme. Das BFE führt eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste mit diesen Informationen.

    Ausschluss von Fruchtfolgeflächen: Anlagen auf Fruchtfolgeflächen sind aus dem Geltungsbereich von Artikel 71a ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass diese PV-Anlagen die Lebensmittelproduktion konkurrenzieren.

    Baubewilligung: Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen. Dazu muss die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerinnen und -eigentümern vorliegen. Im Rahmen der Baubewilligung muss der Kanton auch die Auflagen bezüglich des Rückbaus festlegen. Für die elektrische Erschliessung ist eine Bewilligung durch das eidgenössische Starkstrominspektorat oder das Bundesamt für Energie erforderlich. Die kantonale Bewilligungsbehörde stimmt sich mit den Bundesbehörden ab.

    Höhe der Einmalvergütung: Ein Gesuch kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Der Höchstbetrag der Einmalvergütung liegt bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030. Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung. Netzverstärkungen: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ist für die Bewilligung der Vergütung der notwendigen Netzverstärkungen für Photovoltaik-Grossanlagen zuständig. Diese Kosten sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid.

  • Kanton Zürich will CO2-neutrale Gebäude

    Kanton Zürich will CO2-neutrale Gebäude

    Rund 40 Prozent des CO2-Ausstosses im Kanton Zürich gehen auf Gebäude zurück. Um dies zu ändern, hat der Regierungsrat entsprechende Änderungen, orientiert an den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (muKEN 2014), im kantonalen Energiegesetz vorgeschlagen. Künftig sollen neue Gebäude CO2-neutral geheizt und gekühlt werden. Ausserdem ist vorgesehen, dass Neubauten einen Teil des benötigten Stroms durch Photovoltaikanlagen auf dem Dach oder in der Fassade selbst erzeugen.

    Die Vorlage der Regierung sieht auch bei den Altbauten Massnahmen vor: Öl- und Gasheizungen sollen durch klimaneutrale Anlagen wie Wärmepumpen ersetzt werden. Laut einer Mitteilung der Regierung dürfen nur Öl- und Gasheizungen eingebaut werden, wenn die klimaneutrale Wärmeversorgung über die Lebensdauer über 5 Prozent mehr kosten würde.

    Förderbeiträge unterstützen den Ersatz fossiler Heizungen. Für die Jahre 2020 bis 2023 stehen insgesamt 180 Millionen Franken zur Verfügung. In diesem Zusammenhang bewilligte der Kantonsrat im März einen Rahmenkredit in Höhe von 33 Millionen Franken. Damit werden zusätzliche Mittel aus der CO2-Abgabe des Bundes verfügbar.

    Mit dem Ziel der Vorlage, den Energieverbrauch von Gebäuden niedrig zu halten, ist die Zürcher Handelskammer (ZHK) einverstanden. Jedoch kritisiert sie den Ansatz des Regierungsrates als planwirtschaftlich und zu teuer. „Zielführender wären marktwirtschaftliche Instrumente“, schreibt sie in einer Mitteilung. „Die ZHK ist erstaunt, dass der Regierungsrat seine Energiegesetz-Änderung als wirtschaftliches Impulsprogramm bezeichnet.“ Denn Subventionen müssten dem Wirtschaftskreislauf entzogen werden, die Förderung der einen Branche erfolge auf Kosten anderer Branchen.