Schlagwort: Mietrecht

  • Räte verlangen Recht auf Ladestationen in Wohnhäusern

    Räte verlangen Recht auf Ladestationen in Wohnhäusern

    Mit 24 zu 18 Stimmen hat der Ständerat am Mittwoch eine Motion von Nationalrat Jürg Grossen angenommen. Der Bundesrat soll verbindliche Vorgaben schaffen, damit der Zugang zu privaten Ladestationen in Miet- und Eigentumswohnungen gewährleistet ist. Die Langsamladestationen seien ein zentraler Hebel für die Mobilitäts- und Energiewende, argumentierten die Befürworter.

    Dekarbonisierung braucht Infrastruktur
    Flavia Wasserfallen betonte, dass fehlende Ladeinfrastruktur einer der Hauptgründe für stagnierende Verkaufszahlen bei Elektrofahrzeugen sei. «Autos müssen dort geladen werden, wo sie stehen», sagte sie. Auch Thierry Burkart plädierte für staatliche Rahmenbedingungen,  «Verbrenner hätten sich auch nie ohne Tankstellen durchgesetzt.»

    Eigentumsrecht versus Klimaziel
    Die Mehrheit der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie stellte sich gegen eine gesetzliche Pflicht. Sie warnte vor einem zu starken Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Privatautonomie. Daniel Fässler argumentierte, der Markt solle bestimmen, wo welche Ladeinfrastruktur entsteht.

    Bundesrat in der Pflicht
    Auch der Bundesrat hatte sich gegen die Motion ausgesprochen. Im geltenden Miet- und Stockwerkeigentumsrecht sei die Situation unklar geregelt, so die Regierung. Dennoch muss sie nun Vorschläge zur Umsetzung der Forderung ausarbeiten.

    Vergangene Förderansätze gescheitert
    Im Rahmen der letzten Revision des CO₂-Gesetzes wollte der Bundesrat jährlich bis zu 30 Millionen Franken für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern und auf öffentlichen Parkplätzen bereitstellen. Diese Massnahme scheiterte damals jedoch am Widerstand des Parlaments.

  • Kommission unterstützt punktuelle Änderungen im Mietrecht

    Kommission unterstützt punktuelle Änderungen im Mietrecht

    Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zwei bedeutende Vorlagen verabschiedet, die auf eine Verbesserung der Rechtslage im Mietrecht abzielen. Eine der Vorlagen sieht vor, dass Anfangsmietzinse künftig nur noch angefochten werden können, wenn sich die mietende Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer Notlage befand. Dies soll Rechtsunsicherheit reduzieren und langwierige Verfahren vermeiden.

    Die zweite Vorlage befasst sich mit der Erleichterung des Nachweises der sogenannten Orts- und Quartierüblichkeit. Damit sollen die Anforderungen an den Nachweis von Vergleichsmieten gesenkt und die Zulassung branchenetablierter Statistiken als Beweismittel ermöglicht werden. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit von Mietzinsen zu verbessern und somit missbräuchliche Mietzinsforderungen zu verhindern.

    Entscheidung nach Vernehmlassung
    Die Kommission stützt sich in ihrer Entscheidung auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den parlamentarischen Initiativen von Alt-Nationalrat Hans Egloff. Trotz eingebrachter Minderheitsanträge sprach sich die Kommission klar für die Umsetzung der Initiativen gemäss Wortlaut aus.

    Die nun verabschiedeten Vorlagen sollen voraussichtlich in der Frühjahrssession 2025 im Nationalrat beraten werden.

  • Mietrecht zugunsten von Eigentümern an angepasst

    Mietrecht zugunsten von Eigentümern an angepasst

    Der Ständerat hat am Montag zwei Vorlagen der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zugestimmt, welche die grosse Kammer schon im März guthiess. Sie müssen nun noch in die Schlussabstimmungen am Ende der Herbstsession.

    Bei der Untervermietung von Räumlichkeiten sollen Vermieterinnen und Vermieter neu explizit schriftlich Untervermietungen zustimmen müssen. Zudem sollen die Vermieter in Zukunft ein ausserordentliches Kündigungsrecht erhalten, wenn der Mieter die Voraussetzungen für die Untermiete nicht einhält.

    Neu soll der Vermieter die Untermiete auch verweigern können, wenn eine mehr als zweijährige Dauer dieser Untervermietung geplant ist. Dieser Vorlage stimmte der Ständerat mit 25 zu elf Stimmen zu. Sie geht zurück auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen Zürcher SVP-Nationalrats Hans Egloff, des Präsidenten des Hauseigentümerverbands der Schweiz (HEV).

    Er argumentierte, Untervermietungen seien eigentlich für Fälle gedacht, in denen jemand das Zuhause übergangsweise verlasse. Dies etwa, weil er oder sie ins Ausland gehe und danach wieder nach Hause zurückkehren wolle.

    Die Rk-N begründete die Änderungen auch mit den um sich greifenden Untervermietungen für die Wohnungsvermietungsplattform Airbnb. Vor allem in Städten würden günstige Altbauwohnungen vielfach zu Mietzinsen untervermietet, die beträchtlich über dem vom Hauptmieter bezahlten Mietzins liegen. Manchmal würden Mietobjekte zu haarsträubenden Preisen an mehrere Untermieter weitervermietet.

    Links-grüne Minderheit ohne Chance
    Mit 29 zu elf Stimmen bei zwei Enthaltungen hiess der Ständerat die Vorlage zum Eigenbedarf bei Mietwohnungen gut.

    Konkret soll neu eine Kündigung der Mieträumlichkeiten nicht mehr bei einem „dringenden“ Eigenbedarf des Besitzers möglich sein, sondern wenn der Eigentümer „einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf“ geltend machen kann. Die Befürworter dieser Änderung erhoffen sich davon eine Beschleunigung von Verfahren bei Streitigkeiten.

    Auch diese Vorlage stammt von der RK-N und geht auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen Tessiner FDP-Nationalrats Giovanni Merlini zurück. Wie schon im März im Nationalrat stimmte eine links-grüne Minderheit auch im Ständerat gegen die beiden Änderungen respektive wollte nicht eintreten.

    Diese Minderheit findet, die Position der Mietenden bei der Untermiete und der Kündigung wegen Eigenbedarf werde einseitig geschwächt. Der Genfer SP-Ständerat Carlo Sommaruga, Präsident des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands, sprach von einer „Salamitaktik“ der Eigentümer, welche die Vorstösse für Änderungen des Mietrechts vervielfachten.

    Auch Formvorschriften gelockert
    Der Ständerat hiess im Weiteren zwei Anpassungen des Obligationenrechts zu Formvorschriften im Mietrecht gut. So soll in Zukunft für die Mitteilung einer Zinserhöhung eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular ausreichen.

    Zudem soll für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, künftig die schriftliche Form genügen. Bisher muss dafür ein amtliches Formular verwendet werden.

    Auch diese Vorlage wurde von der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) ausarbeitet. Bei der Mitteilung einer Mietzinserhöhung hielt das Bundesgericht 2003 fest, dieses Formular müsse handschriftlich unterzeichnet sein. Eine Nachbildung sei nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

    Auch diese Vorlage muss noch in die Schlussabstimmungen. Sie geht zurück auf Parlamentarische Initiativen von Nationalrat Olivier Feller (FDP/VD) und alt Nationalrat Karl Vogler (Mitte/OW), welche die Kommission in einem Gesetzesprojekt vereinte.

    Die Rk-N argumentierte, die Änderung würde für institutionelle Vermieter wie etwa Pensionskassen den Verwaltungsaufwand reduzieren. Die Rechte der Mieterinnen und Mieter würden nicht eingeschränkt.

  • Der Bundesrat ändert die Verordnung zum Mietrecht

    Der Bundesrat ändert die Verordnung zum Mietrecht

    Eine grosse Herausforderung und zugleich ein wichtiger Faktor um die Ziele der Energiestrategie 2050 und des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, sind die energetische Gebäudesanierungen im Mietbereich. Der neue Artikel 6c der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sieht vor, dass der Vermieter die Kosten eines Energiesparcontracting (ESC) unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkosten verrechnen darf.

    Das ESC ist ein Vertrag, mit dem sich ein Energiedienstleister (Energy Service Company, ESCO) gegenüber einem Eigentümer verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete technische und allenfalls bauliche Massnahmen zu senken. Die neue Verordnungsbestimmung erlaubt es, die ESC-Kosten als Nebenkosten unter bestimmten Voraussetzungen und für eine Zeitdauer von höchstens zehn Jahren weiterzugeben. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsliegenschaften.

    Die Voraussetzungen für die Weitergabe von ESC-Kosten stellen sicher, dass für die Mieter kein finanzieller Mehraufwand und keine grösseren Unterhaltsaufwendungen als Nebenkosten entstehen. Für die Vermieter bietet der ESC eine Steigerung des Gebäudewerts sowie eine Einsparung von Investitionskosten. Durch die Umsetzung von Energiesparmassnahmen kann ein positiver Effekt für die Umwelt und eine Verminderung des CO2-Ausstosses im Gebäudebereich erwartet werden.

    Die neue VMWG-Bestimmung wird am 1. Juni 2020 in Kraft treten. Veränderungen im Mietverhältnis, die sich daraus ergeben, müssen mit dem vom Kanton genehmigten Formular für einseitige Vertragsänderungen angezeigt werden.