Schlagwort: Referenzzins

  • Hypothekarischer Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent stabil

    Hypothekarischer Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent stabil

    Der hypothekarische Referenzzinssatz, massgeblich für die Mietzinsgestaltung in der gesamten Schweiz, verbleibt bei 1,75 Prozent. Dies wurde am 3. Juni 2024 bekannt gegeben und beruht auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen, der am 31. März 2024 bei 1,72 Prozent lag. Dieser Durchschnittszinssatz hat sich seit dem letzten Quartal nicht verändert, wodurch der mietrechtlich relevante Referenzzinssatz weiterhin kaufmännisch gerundet bei 1,75 Prozent bleibt. Diese Stabilität wird bis zu einer signifikanten Veränderung des Durchschnittszinssatzes von unter 1,63 Prozent oder über 1,87 Prozent beibehalten.

    Bedeutung für Mietzinsansprüche
    Der Referenzzinssatz von 1,75 Prozent ist seit dem 2. Dezember 2023 unverändert. Bei Mietverträgen, die auf einem höheren Referenzzinssatz von 2,00 Prozent oder mehr basieren, besteht weiterhin ein Anspruch auf Mietzinssenkung. Umgekehrt ergibt sich für Vermietende ein Anspruch auf Mietzinserhöhung, wenn der zugrunde liegende Referenzzinssatz bei 1,50 Prozent oder darunter liegt, gemäss den mietrechtlichen Bestimmungen, die eine Erhöhung um 3 Prozent pro Viertelprozentpunkt vorsehen.

    Ausnahmen und zusätzliche Einflussfaktoren
    Es gibt Ausnahmen für bestimmte Mietverträge wie indexierte oder gestaffelte Mietzinsen und Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Auch geförderte Wohnungen unterliegen häufig speziellen Regelungen. Darüber hinaus können andere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise und die Unterhalts- und Betriebskosten die Mietzinsgestaltung beeinflussen. Die Teuerung kann zu 40 Prozent in die Mietzinsberechnung einfliessen, was zu Anpassungen führen kann.

    Regelmässige Bekanntgabe und rechtliche Grundlage
    Der hypothekarische Referenzzinssatz und der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht, mit der nächsten Bekanntgabe am 2. September 2024. Seit dem 10. September 2008 dient der einheitliche Referenzzinssatz als Grundlage für die Mietzinsgestaltung in der Schweiz, gemäss Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Diese Regelung ersetzte die früher in den einzelnen Kantonen gültigen Zinssätze für variable Hypotheken und sorgt für eine einheitliche und transparente Mietzinsberechnung im ganzen Land.

  • Bundesrat arbeitet neue Regelung für zulässige Nettorendite aus

    Bundesrat arbeitet neue Regelung für zulässige Nettorendite aus

    Der Nationalrat hat der Landesregierung am Dienstag den entsprechenden Auftrag erteilt. Dies, indem er mit 130 zu 61 Stimmen bei 3 Enthaltungen eine Motion des Bündner Ständerats Stefan Engler mit dieser Forderung annahm.

    Der Mitte-Politiker argumentierte, Marktbeobachter gingen davon aus, dass der Referenzzinssatz weiter ansteigen werde. Kürzlich erhöhte ihn das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) auf 1,75 Prozent.

    Seit 1986 gelte der Grundsatz, dass ein Ertrag aus Mietobjekten dann zulässig sei, wenn dieser 0,5 Prozent über dem Referenzzins liege. Das Bundesgericht habe aber 2020 zwei Praxisänderungen vorgenommen. Unter anderem habe es bestimmt, dass der Ertrag den Referenzzinssatz neu um zwei Prozent übersteigen dürfe, wenn der Referenzzins zwei Prozent oder weniger betrage.

    Bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes auf über 2 Prozent werde sich die Frage stellen, ob der bei der Berechnung der Nettorendite zulässige Zuschlag zum Referenzzins direkt wieder auf 0,5 Prozent zu reduzieren sei. Es sei besser, so Engler, wenn der Bundesrat diese Frage auf politischem Weg kläre, als diese für Mieter- und Vermieterschaft wichtige Frage den Gerichten zu überlassen.

    Rot-Grün dagegen
    Der Bundesrat war einverstanden mit der Annahme der Motion, welcher der Ständerat bereits im September zugestimmt hatte. «Gouverner, c’est prévoir», sagte Bundesrat Guy Parmelin am Dienstag im Rat. Regieren heisse Vorausschauen.

    Steigt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, können die Vermieter die Mieten um 3 Prozent anheben. Voraussetzung dafür ist bei langjährigen Mietverhältnissen aber, dass auch die früheren Senkungen weitergegeben wurden.

    Eine rot-grüne Minderheit im Nationalrat argumentierte am Dienstag, im Text der Motion werde schon eine bestimmte Richtung für die Neuregelung vorgegeben. Dies in dem Sinne, dass die Interessen der Vermieter in den Vordergrund gestellt würden. Sie scheiterte aber mit ihrem Antrag, die Motion abzulehnen.