Schlagwort: Regelung

  • Verbandsbeschwerden bei Wohnbauprojekten eingeschränkt

    Verbandsbeschwerden bei Wohnbauprojekten eingeschränkt

    Verbände dürfen künftig keine Beschwerden mehr gegen kleinere Wohnbauprojekte einreichen, wenn diese sich innerhalb von Bauzonen befinden. Dies betrifft Projekte mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern. Der Nationalrat stimmte am Montag den restriktiveren Bestimmungen des Ständerats zu, wodurch das Geschäft bereit für die Schlussabstimmung ist.

    Ursprünglich hatte der Nationalrat vorgeschlagen, Beschwerden auch bei Bauvorhaben innerhalb von Gewässerräumen zuzulassen. Der Ständerat strich jedoch diese Möglichkeit und beschränkte die Verbandsbeschwerden auf Bauprojekte in Gebieten von „nationaler Bedeutung“. Damit gilt künftig eine deutliche Einschränkung für das Beschwerderecht von Verbänden.

    Eingeschränktes Beschwerderecht bei Bauvorhaben in Gewässerräumen
    Ein Antrag von Nationalrätin Martina Munz (SP/SH), der forderte, dass das Beschwerderecht nur bei Bauprojekten aufgehoben wird, die geringfügig in den Gewässerraum ragen, scheiterte im Rat. Mit 118 zu 72 Stimmen wurde der Antrag abgelehnt. Damit bleibt es bei der Regelung, dass kleinere Bauvorhaben in Gewässerräumen von Verbänden nicht mehr angefochten werden können.

    Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes wurde durch eine parlamentarische Initiative des Walliser Nationalrats Philipp Matthias Bregy (Mitte) angestossen. Ziel ist es, das Beschwerderecht für kleinere Wohnbauprojekte einzuschränken, um die Bautätigkeit in der Schweiz zu erleichtern.

    Die neue Regelung, die das Beschwerderecht bei kleineren Bauprojekten in Bauzonen stark einschränkt, stellt einen wichtigen Schritt zur Beschleunigung von Wohnbauprojekten dar. Insbesondere in Gewässerräumen wird es künftig schwieriger für Verbände, gegen kleinere Bauvorhaben vorzugehen.

  • Hypothekarischer Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent stabil

    Hypothekarischer Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent stabil

    Der hypothekarische Referenzzinssatz, massgeblich für die Mietzinsgestaltung in der gesamten Schweiz, verbleibt bei 1,75 Prozent. Dies wurde am 3. Juni 2024 bekannt gegeben und beruht auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen, der am 31. März 2024 bei 1,72 Prozent lag. Dieser Durchschnittszinssatz hat sich seit dem letzten Quartal nicht verändert, wodurch der mietrechtlich relevante Referenzzinssatz weiterhin kaufmännisch gerundet bei 1,75 Prozent bleibt. Diese Stabilität wird bis zu einer signifikanten Veränderung des Durchschnittszinssatzes von unter 1,63 Prozent oder über 1,87 Prozent beibehalten.

    Bedeutung für Mietzinsansprüche
    Der Referenzzinssatz von 1,75 Prozent ist seit dem 2. Dezember 2023 unverändert. Bei Mietverträgen, die auf einem höheren Referenzzinssatz von 2,00 Prozent oder mehr basieren, besteht weiterhin ein Anspruch auf Mietzinssenkung. Umgekehrt ergibt sich für Vermietende ein Anspruch auf Mietzinserhöhung, wenn der zugrunde liegende Referenzzinssatz bei 1,50 Prozent oder darunter liegt, gemäss den mietrechtlichen Bestimmungen, die eine Erhöhung um 3 Prozent pro Viertelprozentpunkt vorsehen.

    Ausnahmen und zusätzliche Einflussfaktoren
    Es gibt Ausnahmen für bestimmte Mietverträge wie indexierte oder gestaffelte Mietzinsen und Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Auch geförderte Wohnungen unterliegen häufig speziellen Regelungen. Darüber hinaus können andere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise und die Unterhalts- und Betriebskosten die Mietzinsgestaltung beeinflussen. Die Teuerung kann zu 40 Prozent in die Mietzinsberechnung einfliessen, was zu Anpassungen führen kann.

    Regelmässige Bekanntgabe und rechtliche Grundlage
    Der hypothekarische Referenzzinssatz und der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht, mit der nächsten Bekanntgabe am 2. September 2024. Seit dem 10. September 2008 dient der einheitliche Referenzzinssatz als Grundlage für die Mietzinsgestaltung in der Schweiz, gemäss Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Diese Regelung ersetzte die früher in den einzelnen Kantonen gültigen Zinssätze für variable Hypotheken und sorgt für eine einheitliche und transparente Mietzinsberechnung im ganzen Land.